Informationen für Unternehmen, die ein Kassensystem einsetzen

Aufrüstung der Kassensysteme mit einer Technischen Sicherheitseinrichtung (TSE);

Gewährung einer antragslosen, stillschweigenden Fristverlängerung.

Mit dem Gesetz zum Schutz vor Manipulationen an digitalen Grundaufzeichnungen vom 22. Dezember 2016 wird geregelt, dass in Kassensystemen technische Sicherheitseinrichtungen (TSE) verpflichtend genutzt werden müssen. Grundsätzlich sollte diese Pflicht ab dem 01. Januar 2020 erfüllt sein. Im November 2019 wurde mit BMF-Schreiben klargestellt, dass die technisch notwendige Anpassung und Aufrüstung der Registrierkassen unverzüglich zu erfolgen hat. Es wurde jedoch nicht beanstandet, wenn bis zum 30. September 2020 noch nicht über eine TSE verfügt wurde. Bundeseinheitlich wird die Frist über den 30. September 2020 hinaus nicht verlängert. Das Land Niedersachsen hat jedoch Erleichterungsregelungen für den Einsatz der TSE erlassen. Aus Billigkeitsgründen wird es gem. § 148 AO unter bestimmten Voraussetzungen nicht beanstandet, wenn elektronische Kassensysteme bis zum 31. März 2021 nicht über eine TSE verfügen. Voraussetzung ist, dass der Kassenhersteller oder Kassenhändler mit dem fristgerechten Einbau einer TSE beauftragt worden ist und eine schriftliche Mitteilung vorliegt, dass der Einbau einer TSE bis zum 30. September 2020 nicht möglich ist und verbindlich zugesagt wird, dass die Registrierkasse bis spätestens zum 31. März 2021 mit einer TSE ausgestattet wird.

In diesem Zusammenhang verweisen wir auf die Veröffentlichung des Landesamtes für Steuern in Niedersachsen vom 10. Juli 2020.

Informationsschreiben_antragslose_Fristverlaengerung.pdf

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